Foto Tecon Gebäude von vorne

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

a) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Im Fall des Abschlusses schriftlicher Kauf- oder Lieferverträge, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen ergänzend als wesentlicher Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführen.

b) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller und zwar für die Lieferung von Kaufgegenständen (Waren) und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen

2. Bestellungen – Angebotsunterlagen

a) Bei uns einlangende Bestellungen gelten nicht als Auftrag zur Vertragserfüllung, sondern als Angebot zum Vertragsabschluß. Die Annahme einer Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen „Auftragsbestätigung“. Wir behalten uns das Recht vor, Angebote auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

b) Unsere Angebote gelten als freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.

c) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für den Fall, dass es zu keinem Vertragsabschluss kommt, sind alle erhaltenen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzustellen.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

a) Unsere Preise gelten „ab Werk“ und beziehen sich auf den Bestellzeitpunkt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn bis zur Lieferung Erhöhungen der Gestehungskosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Erhöhung von Materialpreisen, eintreten.

b) Unsere Preise gelten ausschließlich der Kosten für Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; diese wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

c) Der Abzug von Skonto, Preisnachlässen und/oder sonstige Rabatte bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

d) Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Bestellers Verzugszinsen in Höhe von 8,5 % über den in § 1000 ABGB geregelten gesetzlichen Zinssatz zu fordern, es sei denn, uns gelingt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens. Maßgeblich für die Ermittlung des Fälligkeitstages ist der Tag des Eingangs der Zahlung auf unserem Geschäftskonto.

e) Im Fall des Zahlungsverzugs des Bestellers können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen. In jedem Fall sind wir berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

f) Im Fall der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung verspätet oder nicht in voller Höhe zum vereinbarten Termin bei uns einlangt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Betrag sofort und ohne dass es einer Mitteilung Bedarf zur Zahlung fällig. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zu die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände (Punkt 7) in Verwahrung zu nehmen, bis unsere Forderungen einschließlich unsere aus der Verwahrung entstehenden Aufwendungen vollständig beglichen wurden.

g) Dem Besteller stehen Aufrechnungsansprüche gegen unsere Rechnungsforderungen nur zu, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.

h) Alle Rechnungen werden von uns direkt an den Besteller ausgestellt. Wir akzeptieren keine Zahlungen von Dritten im Namen des Bestellers ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung. Im Fall, dass der Besteller wünscht, Zahlungen durch eine dritte Partei durchzuführen, ist der Besteller verpflichtet, nicht weniger als vierzehn (14) Tagen im Voraus schriftlich anzugeben, aus welchem Grund die Zahlung durch einen Dritten erfolgen soll, sowie die Beziehung zwischen dem Besteller und diesem Dritten. Wir behalten uns in jedem Fall das Recht vor, eine solche Zahlung durch einen Dritten nicht zu akzeptieren und wir behalten uns in jedem Fall das Recht vor, innerhalb einer – nach unserem Ermessen – bestimmten Frist zu prüfen, ob wir diese Zahlungen von Dritten akzeptieren werden oder nicht.

4. Voraussetzungen der Lieferverpflichtung

a) Unsere Lieferverpflichtung setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Unsere Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht wegen Lieferverzug nur nach vorheriger schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Wir sind zur angemessenen Verlängerung vereinbarter Lieferzeiten wegen Betriebsstörungen jeder Art oder wegen Lieferverzögerungen unserer Zulieferanten berechtigt. Sofern unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflussbare Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der Lieferfrist behindern, verlängert sich diese entsprechend.

b) Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens vor Übergabe des Kaufgegenstandes, über allfällige persönliche oder sachliche Hindernisse, die einer Verbringung oder Verwendung des Kaufgegenstandes im Bestimmungsort entgegenstehen, schriftlich zu benachrichtigen. Er garantiert, daß die Einfuhr und/oder Verwendung des Kaufgegenstandes nur unter Einhaltung sämtlicher, im Bestimmungsort geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere Glücksspielgesetze, Lizenzierungsvorschriften) und behördlichen Auflagen, erfolgen wird. Die für Transport und Betrieb des Kaufgegenstands erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind durch den Besteller einzuholen. Ebenso hat der Besteller unverzüglich alle im Zusammenhang mit der Ausfuhr des Kaufgegenstands aus dem Zollgebiet der Europäischen Union erforderlichen Anträge zu stellen, alle notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und uns unaufgefordert insbesondere die entsprechenden Ausfuhrnachweise (Ausfuhranzeige-EX1, Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke) zu übermitteln. Eine mißbräuchliche oder widerrechtliche Verwendung des Liefergegenstandes berechtigt uns – auch nach vollständiger Kaufpreiszahlung – zur Einbringung von Unterlassungsklagen, zur Geltendmachung von Schadenersatz sowie zur sofortigen Auflösung aller sonst mit dem Besteller abgeschlossenen Verträge.

c) Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Lieferverzug. Im Fall der nicht rechtzeitigen Übermittlung der Ausfuhranmeldungen innerhalb von 3 Monaten ab Gefahrenübergang (siehe Punkt 5) sind wir ausdrücklich berechtigt, die Umsatzsteuer nachzuverrechnen und Verzugszinsen gemäß Punkt 3 d zu fordern. Ebenso sind wir bei Verkauf bzw. Lieferung in Nicht-EU-Länder berechtigt, mit der Rechnung für den Kaufgegenstand im Voraus eine Kaution für die Umsatzsteuer einzuheben, bis alle erforderlichen Ausfuhrnachweise bei uns einlangen.

5. Transport – Gefahrenübergang

a) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übernahme des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen zur Verladung.

b) Transport-, und alle sonstigen Transferkosten, wie Transportversicherung, Zölle, Einfuhrumsatzsteuern, trägt ausnahmslos der Besteller, der auch um die erforderlichen Einfuhrbewilligungen einzukommen hat.

6. Gewährleistung – Haftung

a) Gewährleistungsrechte und sonstige Ansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377 UGB geschuldeten Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen uns – bei sonstigem Anspruchsverlust – spätestens vierzehn Werktage nach Übernahme des Kaufgegenstandes nachweislich zugehen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt der Kaufgegenstand als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs-, oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden und das Recht auf Irrtumsanfechtung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

b) In Ansehung gebrauchter Kaufgegenstände verzichtet der Besteller auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche.

c) Wir sind nach unserer Wahl zur Mangelbehebung (Verbesserung) in unserem Werk oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sämtliche im Rahmen der Mängelbehebung oder Ersatzlieferung verursachte Transport-, Liefer-, oder Arbeitskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Kosten von Ersatzteilen oder Materialien übernehmen wir. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Gewährleistungsmängel berechtigen den Besteller nur dann zur Aufhebung und Wandlung des Vertrages, wenn dieser den Beweis erbringt, daß bei Übergabe ein wesentlicher Mangel vorhanden war, dessen Verbesserung objektiv unmöglich ist oder wir einen solchen Mangel trotz schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben haben. Jegliche Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller den Kaufgegenstand unsachgemäß verwendet, an der Mängelfeststellung nicht aktiv mitwirkt oder uns bei der Mängelbehebung, etwa durch Verweigerung des Zugangs zum Kaufgegenstand, behindert. Die Gewährleistung bezieht sich auch nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen oder auf Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, Überspannung, ungenügender Einrichtung oder Überbeanspruchung der Teile zurückzuführen sind. Die Gewährleistung und jegliche Haftung erlöschen sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung am gelieferten Kaufgegenstand Instandsetzungen, Änderungen welcher Art auch immer, oder Manipulationen vorgenommen werden.

d) Für Schäden haften wir mit Ausnahme von Personenschäden nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Für Schäden oder Folgeschäden, wie etwa für geltend gemachte Ansprüche von Spielern oder mittelbare Schäden bzw. Gewinnentgang oder für mit oder ohne technische Hilfsmittel für sich selbst oder für Dritte erzielte Spielvorteile oder sonstige Manipulationen am Spielablauf oder der Spielergebnisse oder sonstige Ansprüche Dritter gegen den Besteller übernehmen wir, auch im Regreßweg, keine wie immer geartete Haftung. In jedem Fall ist ein zu Recht geltend gemachter Schadenersatz der Höhe nach durch den Kaufpreis des Gegenstandes, dem der Schaden zugeordnet werden kann, begrenzt.

e) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 5 a). Diese Frist gilt auch für die Verjährung geltend gemachter Schadenersatzansprüche.

7. Eigentumsvorbehalt – Forderungsabtretung – Zurückbehaltungsrecht

a) Wir behalten uns am Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren und sonstiger uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen das vollständige Eigentum vor. Eine Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes vor Tilgung aller unserer Ansprüche ist nur unter Wahrung unseres Eigentumsrechtes zulässig.

b) Sofern der Besteller den Kaufgegenstand weiter veräußert, tritt dieser schon jetzt seine Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung an uns ab.

c) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen und – unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Bestellers und unter Beachtung der Interessen des Bestellers – freihändig zu verwerten, sowie die Lieferung bestellter Kaufgegenstände bis zur vollständigen Schuldtilgung zurück zu behalten.

d) Jede Abtretung oder Verpfändung von gegen uns zustehenden Ansprüchen des Bestellers ist unzulässig und uns gegenüber unwirksam.

8. Immaterialgüterrechte

a) Der Besteller ist verpflichtet, unsere oder an uns lizenzierte Immaterialgüterrechte, insbesondere Urheber-, Marken-, Muster- oder Patentrechte zu wahren und uns im Fall des Eingriffs in solche Rechte, jeden uns dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Fall des Rechtseingriffs durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns über unser Verlangen im Prozeß auf seine Kosten Streithilfe zu leisten.

b) Dem Besteller ist es untersagt, Eingriffe in die von uns mit dem Kaufgegenstand mitgelieferte Software, vorzunehmen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung Kopien herzustellen oder Programme gesondert zu verwerten oder zu vervielfältigen.

9. Schiedsklausel – Anzuwendendes Recht

a) Sofern der Besteller seinen Sitz im Ausland hat, werden alle Streitigkeiten, die sich aus der Vertragsbeziehung zu uns ergeben, oder auf die Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit von Verträgen beziehen, nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreichs in Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.

b) Sofern der Besteller seinen Sitz im Inland hat, werden alle in Abs. a) genannten Streitigkeiten vom ständigen Schiedsgericht der Wiener Wirtschaftskammer nach dessen jeweils geltender Schiedsordnung endgültig entschieden.

c) Auf unsere Rechtsbeziehung zum Besteller findet ausnahmslos österreichisches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.

10. Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind mit 15.08.2016 in Kraft getreten und ersetzen unsere bis dahin in Geltung gewesenen AGB.